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Seit
Inkrafttreten der letzten Novelle des NÖ Jagdgesetzes am 1.
9. 2005 sind die beiden Aaskrähen
(Rabenkrähe und Nebelkrähe),
die Elster
und der Eichelhäher
ab sofort „jagdbares Federwild“ laut NÖ Jagdgesetz. Durch
eine Neufassung der NÖ Artenschutz- verordnung waren alle
Vogelarten, die nicht dem NÖ Jagdgesetz unterliegen, ganzjährig
nach den Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes geschützt
worden. Die neuen Wildarten wurden in der NÖ Jagdverordnung mit
folgenden Schusszeiten versehen:
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Elster |
Eichelhäher
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Nebelkrähe |
Rabenkrähe |
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1. 8. –
15. 3. |
1.8. –
15.3. |
1.7. –
31.3. |
1.7. –
31.3. |
In
der Novelle des Jagdgesetzes wurde auch eine Verordnungsermächtigung
eingefügt, wonach die Landesregierung mit Verordnung die
Verwendung von Krähenfängen zum Lebendfang von Rabenkrähe,
Nebelkrähe, Elster und Eichelhäher in diesen Schusszeiten
erlauben kann. In der NÖ Jagdverordnung wurden in einem neuen
§ 30a die technischen Voraussetzungen für die zulässigen Krähenfänge
und die Durchführungsbestimmungen für den Betrieb solcher
Lebendfänge ausgeführt. Der schon bisher vom NÖ
Landesjagdverband propagierte selektive Lebendfang erfüllt die
Voraussetzungen der NÖ Jagdverordnung. Die Krähenfänge sind täglich
mindestens einmal zu kontrollieren. Eventuelle Fehlfänge sind
unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen. Erlegte Aaskrähen,
Elstern und Eichelhäher sind in die Abschussliste einzutragen.
Über Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde ist vom Jagdausübungsberechtigten
Auskunft darüber zu erteilen bzw. ist die Abschussliste
vorzulegen. Ebenso ist über Verlangen der Behörde der Standort
aufgestellter Krähenfänge bekannt zugeben.
Beim
R
O T W I L D
wurde die Schusszeit des Kalbes der Schusszeit des Tieres
angepasst: Beide haben nun vom
1.
8. – 31. 12.
Schusszeit. Die Schusszeiten beim Hirsch, Schmalspießer
und Schmaltier bleiben unverändert. Regionale
Veränderungen von Schuss- und Schonzeit müssen berücksichtigt
werden.
Die
Schusszeit beim D A C H S
wurde im Jänner um 14 Tage – also bis
31. 1. verlängert.
Die
Abschusslisten Anlage 20c der NÖ Jagdverordnung (Mantelbogen
und Einlageblätter) wurden neu gestaltet und sind über die
Landeshomepage
abrufbar.
Sie dürfen – falls das von einem Jagdausübungsberechtigten
gewünscht wird – schon für das Jagdjahr 2005 verwendet
werden. Erlegte Rabenvögel können dann schon auf dem
Einlageblatt „Sonstige
Wildarten“ eingetragen werden. Ein Mix aus alten
und neuen Listen (z. B. alter Mantelbogen mit neuen Einlageblättern,
oder umgekehrt) sollte vermieden werden! Falls in einem
Jagdrevier Rabenvögel erlegt werden und die alten
Abschusslisten verwendet werden, ist auf dem Einlageblatt
„Sonstige Wildarten“ die Rabenvogelart anzuführen (z. B.
Elstern xx Stück)
und die Gesamtsumme einzutragen.
Offen
ist noch ein Teil der Novelle des NÖ Jagdgesetzes, der sich mit
den Erleichterungen der Bejagung von Schwarzwild befasst. Dieser
Teil der JG-Novelle wird in den Nächsten Wochen im Landtag
beraten. Nach Beschlussfassung wird die NÖ Jagdverordnung
anzupassen sein.
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