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In
der Anlage wird das Erkenntnis des VwGH vom 22.Nov.
2005, Zl. 2005/03/0036 zur Information übermittelt.
Der
Rechtssatz des VwGH zu diesem Erkenntnis lautet:
Der Beschwerdeführer hat nach der Teilnahme bei der
Bezirksmeisterschaft im Tontaubenschiessen seine - in
der Folge samt dem Waffenkoffer aus seinem Fahrzeug
gestohlene - Schrotflinte zerlegt und in einen
Waffenkoffer gegeben. Diesen Koffer hat er sodann im
Laderaum seines Fahrzeuges abgelegt. Da er vorbringt,
derartige Schrotflinten würden in der Regel zerlegt in
einem Koffer aufbewahrt werden, ist die Annahme der
belangten Behörde, für Dritte sei anlässlich des bei
einem Tontaubenschießen abgestellten Fahrzeuges zu
vermuten gewesen, dass sich in einem solchen Koffer
Schusswaffen befinden könnten, rechtmäßig. Unter
Berücksichtigung dieser konkreten Umstände stellte das
Zurücklassen einer Schrotflinte selbst in einem
versperrten Fahrzeug jedenfalls keine sorgfältige
Verwahrung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG dar.
Das
gegenständliche Erkenntnis wird in den
Waffenrechtserlass eingearbeitet und in der Anlage der
gesamte Waffenrecht- Runderlass zur Verfügung gestellt.
Zusatz für die Sicherheitsdirektionen:
Es
wird ersucht das gegenständliche Rundschreiben samt
Beilagen an die Bezirksverwaltungsbehörden
weiterzuleiten.
Blg.
Für die Bundesministerin:
AL Dr. Hermann Renner
elektronisch gefertigt
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